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Die Stahlbeton- und Spannbetonbemessung nach ÖNORM B 4700, B 4750 und B 4753 ist anwendbar für Tragwerke des Hoch- und Brückenbaus. Als Tragwerksmodelle sind ebene und räumliche Stab- und Flächenkonstruktionen zugelassen. Die Aktivierung der Vorschrift erfolgt im Dialog Bemessungsnormen des Extras-Menüs. Davon abhängig werden in der Bedienungsoberfläche die entsprechenden Vorgaben und Nachweise ermöglicht. Der Nachweis vorgespannter Tragwerke ist nur innerhalb des FEM-Moduls möglich.
Innerhalb eines Tragwerksmodells sind verschiedenartige Bauteile kombinierbar:
| • | Nicht vorgespannte Bauteile |
| • | Vorgespannte Bauteile mit nachträglichem Verbund |
| • | Vorgespannte Bauteile ohne Verbund |
| • | Bauteile mit externer Vorspannung |
| • | Bauteile in Mischbauweise |
Die Bemessung erfolgt im Nachlauf zur statischen Berechnung. Dazu werden die berechneten Lastfälle zu logischen Einwirkungsgruppen zusammengefasst. In den definierten Einwirkungskombinationen ermittelt das Programm unter Berücksichtigung der vorgegebenen Sicherheits- und Kombinationsbeiwerte automatisch die maßgeblichen Bemessungsschnittgrößen, und zwar entweder für das Gesamtsystem oder eine Gruppe ausgewählter Elemente.
Die Dialoge zu den Einwirkungen und zur Nachweisauswahl werden über die Berechnungseinstellungen aufgerufen. Die detaillierten Nachweisvorgaben und Bewehrungsangaben sind im Rahmen der Querschnittsdefinition einzugegeben.
Die Nachweise sind auf Elemente mit den Materialien ÖC16/20 bis ÖC50/60, ÖNB40 sowie die allgemeine Materialart ÖNBeton beschränkt.
Bei Stäben und Bemessungsobjekten werden alle Nachweise am Polygonquerschnitt geführt. Allgemeine Hinweise zur Anwendung von Bemessungsobjekten sind dem entsprechenden Handbuchkapitel zu entnehmen.
Im Ordner ÖNORM B 4700 Bemessung der Datenbasis ist zusätzlich eine Einzelbemessung für frei definierte Querschnittspolygone oder Verbundquerschnitte möglich.
In den nachfolgenden Ausführungen werden vorrangig die Vorschriften der Normen B 4700 und B 4750 zitiert. Auf die ÖNORM B 4753 wird nur dann verwiesen, wenn sie eine abweichende oder ergänzende Regel enthält.