Nachweise in den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit

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ÖNORM B 4700 Bemessung

Nachweise in den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit

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Im Einzelnen werden folgende Nachweise nach ÖNORM geführt:

•Begrenzung der Betondruckspannungen (B 4750, Kap. 11.4.5, und B 4753, 11.4.2).
•Begrenzung der Betonstahlspannungen (B 4750, Kap. 11.4.5, und B 4753, 11.4.2).
•Begrenzung der Spannstahlspannungen (B 4750, Kap. 11.4.5, und B 4753, 11.4.2).
•Nachweis der Dekompression (B 4750 und B 4753, Kapitel 11.3)
•Risseverteilende Mindestbewehrung (B 4700, Kap. 4.2.2, und B 4750, 11.5)
•Begrenzung der Rissbreite (B 4700, Kapitel 4.2.3).
•Begrenzung der Verformungen (B 4700, Kapitel 4.3).

Die Nachweise der Betondruckspannungen, der Stahlspannungen und der De­kom­pres­si­on sind nur für vorgespannte Tragwerke relevant.

 

Siehe auch Nachweiskombinationen