Nachweis der Dekompression

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Nachweis der Dekompression

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Der Nachweis ist für vorgespannte Bauteile der Anforderungs­klassen A-C mit den Kombinationen gemäß Tabelle 1 der ÖNORM B 4750 zu führen. Dabei ist gemäß Kapitel 11.2 (3) der Norm die Streuung der Vorspannkraft zu berücksichtigen. Die Mindest­anforderungs­klassen für das Tragwerk ergeben sich je nach Art der Vorspannung aus Tabelle 2 der Norm. Bei Flächen­elementen wird je nach Benutzerauswahl die Haupt­zug­spannung σ1 oder eine der Längs­zug­span­nung­en σx bzw. σy überprüft. Mit letzterer kann der Nachweis auf die Richtung der Vor­span­nung beschränkt werden, wenn die Schnitt­kraft­systeme ent­sprechend ausgerichtet sind. Im Übrigen gelten die oben an­ge­gebenen Regeln zur Spannungs­be­rech­nung.

 

Die zulässigen Spannungsgrenzen sind folgendermaßen festgelegt:

Bauzustand

Nach ÖNORM B 4750, Kapitel 3.7.3, ist bei Straßenbrücken im Bauzustand nachzuweisen, dass unter der maß­geben­den Einwirkungs­kombination die charakteristische Zug­festig­keit fctk nach B 4700, Tabelle 4, nicht überschritten wird. Gleiches gilt für Eisen­bahn­brücken nach B 4753, Kapitel 3.2 und 11.4.2 (3). Die im Bauzustand wirksame Zugfestigkeit wird im Querschnittsdialog definiert.

 

Endzustand

Der Grenzzustand der Dekompression tritt nach ÖNORM B 4750, Kapitel 3.7, ein, wenn in der vor­ge­drückten Zug­zone (also an dem dem Spannglied zuge­wandten Quer­schnitts­rand) die Span­nung der Rand­faser Null wird. Nach Kapitel 11.3 der Norm darf für die durch die An­forderungs­klasse festgelegte Einwirkungs­kombination dieser Grenz­zu­stand nicht über­schritten werden. Der betreffende Rand wird im Programm wie folgt ermittelt:

•Stäbe und Bemessungsobjekte: Wenn der dem Spann­glied nächstgelegene Rand­punkt ober­halb des Schwer­punkts liegt, wird die Spannung auf der Ober­seite, ande­ren­falls auf der Unter­seite des Quer­schnitts nachgewiesen.
•Flächenelemente: Der Nachweis wird für den oberen bzw. unteren Quer­schnitts­rand geführt, wenn das dem Nach­weis­punkt nächst­ge­legene Spann­glied ober­halb bzw. unterhalb der Schwere­ebene des betrachteten Elements liegt. Spann­glieder außerhalb des Elements werden dabei in einer Entfernung bis zur fünffachen Quer­schnitts­höhe berück­sichtigt.

Bei nicht eindeutiger Spann­glied­führung wird der Nachweis für beide Seiten geführt.