Mindestbewehrung gegen Versagen ohne Vorankündigung

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ÖNORM B 4700 Bemessung > Nachweise in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit

Mindestbewehrung gegen Versagen ohne Vorankündigung

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Für vorgespannte Tragwerke ist nachzuweisen, dass bei Erstrissbildung kein Versagen des Trag­werks ohne Voran­kündigung eintritt. Nach ÖNORM B 4753, Kapitel 12.5, reicht dazu die Einhaltung der Vorschriften in B 4700, Kapitel 3.4.9.4 (1), für die Mindest­biege­bewehrung aus.

ÖNORM B 4750 verlangt dagegen in Kapitel 12.5 die Anordnung einer speziellen Mindest­bewehrung (Robust­heits­bewehrung). Dabei wird davon aus­ge­gangen, dass die Vor­spann­kraft fiktiv soweit reduziert wird, bis unter der häufigen Einwirkungs­kombination Biegerisse auftreten. Die reduzierte Vor­spann­kraft Pred beträgt:

Gleichung 60 nach ÖNORM B4750

(60)

mit

MBiegemoment aus der häufigen Kombination ohne Vorspannkraft.
NNormalkraft aus der häufigen Kombination ohne Vorspannkraft.
fctmmittlere Betonzugfestigkeit nach ÖNORM B 4700, Tabelle 4.
k1Kernweite, bezogen auf die Biege­zug­rand­faser 1, k1 = Wc1 / Ac.
Wc1Widerstandsmoment bzgl. der Biege­zug­rand­faser 1.
AcQuerschnittsfläche.
epExzentrizität der Vorspannkraft.

Die Bewehrung ist entsprechend B 4750, Gl. (35), zu bemessen, wobei zur Ermittlung der Hilfs­größen in Gl. (34) und Gl. (36) die Normal­kraft N = - Pred ein­zu­führen ist.

Im Programm wird die Robust­heits­bewehrung nach B 4750 ermittelt. Die Regeln für die Min­dest­biege­be­wehrung nach B 4700, Kapitel 3.4.9.4 (1), sind unabhängig davon vom Anwender zu beachten und können durch Vorgabe einer Grund­bewehrung in der Beton­stahl­be­schrei­bung be­rück­sichtigt werden.