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<< Hier Klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen >> Nachweis der Rissbreite durch Begrenzung der Stababstände |
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Als Alternative zur direkten Berechnung der Rissbreite nach DIN 1045‑1, Kapitel 11.2.4, kann im Querschnittsdialog der vereinfachte Nachweis gemäß 11.2.3 (2) durch Begrenzung der Stababstände nach Tabelle 21 gewählt werden.
Die Durchführung des Nachweises gliedert sich programmseitig in folgende Schritte:
| • | Dehnungszustand II unter der Nachweiskombination gemäß Anforderungsklasse mit Spannungs-Dehnungs-Linie nach Bild 22 ermitteln. Bei Stäben und Bemessungsobjekten werden dabei alle im Verbund liegenden Spannglieder auf der Widerstandsseite berücksichtigt. |
| • | Betonstahlspannung σs für jede Bewehrungslage nach Gleichung (132) bestimmen. |
| • | Vergleich des im Dialog eingegebenen Wertes (max. s) mit dem Tabellenwert (zul. s), der sich aus der berechneten Stahlspannung σs und der zulässigen Rissbreite wk ergibt. Im Protokoll wird die Lage mit dem größten Quotienten (max. s / zul. s) nachgewiesen. |
Falls der Nachweis der Mindestbewehrung zu Begrenzung der Rissbreite nicht gewählt ist, ermittelt das Programm automatisch eine Rissbewehrung, für die die zulässigen Stababstände eingehalten werden. Dazu erfolgt eine Bemessung mit der für den Nachweis maßgebenden Einwirkungskombination. Die so ermittelte Bewehrung wird im Nachweisprotokoll durch Ausrufungszeichen „!“ gekennzeichnet.
Der Nachweis der Stababstände erfolgt dann für die endgültige Längsbewehrung (Maximum aus Robustheits‑, Riss- und Biegebewehrung einschließlich einer evtl. Erhöhung aus dem Ermüdungsnachweis).
Hinweis
Der vereinfachte Nachweis ist nach Kapitel 11.2.3 (2) nur bei Rissbildung infolge überwiegend direkter Einwirkungen (Lastbeanspruchung) anwendbar. Ferner liefert diese Methode nach Auffassung von Zilch und Rogge (2002, S. 277) nur bei einlagiger Zugbewehrung mit d1 = 4 cm sichere Ergebnisse. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen obliegt dem Anwender.