Mindestbewehrung gegen Versagen ohne Ankündigung

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EN 1992-1-1 Bemessung > Nachweise in den Grenzzuständen der Tragfähigkeit

Mindestbewehrung gegen Versagen ohne Ankündigung

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Bei Spannbetontragwerken darf nach EN 1992‑1‑1, Kapitel 5.10.1 (5)P, ein Bauteilversagen ohne Ankündigung nicht durch das Versagen der Spannglieder hervorgerufen werden. Das Versagen kann durch Einbau der Mindestbewehrung nach Kapitel 9.2.1 oder eine andere in Absatz (6) genannte Maßnahme verhindert werden.

 

Die Mindestbewehrung ist - wie auch für Stahlbetonbauteile - nach Kapitel 9.2.1 mit Gleichung (9.1N) zu dimensionieren und kann im Programm durch Vor­gabe einer Grund­bewehrung in der Beton­stahl­beschreibung be­rück­sich­tigt werden.

 

Alternativ ist im Querschnittsdialog die Mindestbewehrung ent­spre­chend dem in EN 1992‑2, Kapitel 6.1 (109), für Spannbetonbrücken angegebenen Verfahren wählbar (Robust­heits­bewehrung). Diese wird nach Gleichung (6.101a) ermittelt:

 

As,min = Mrep / ( zs · fyk )

(6.101a)

 

mit

Mrep Rissmoment ohne Anrechnung der Vorspannkraft und unter der Annahme, dass die Randzugspannung den Wert fctm annimmt. Bei Bauteilen mit Spanngliedern ohne Verbund oder mit externer Vorspannung wird Mrep gemäß Kapitel 9.2.1.1 (4) um den Faktor 1,15 erhöht.
zs Hebelarm der inneren Kräfte im Grenzzustand der Tragfähigkeit.

 

Die Mindestbewehrung soll nach EN 1992‑2, Kapitel 6.1 (110), in den Bereichen eingebaut werden, wo unter der charakteristischen Einwirkungskombination Zugspannungen im Beton auftreten. Dabei soll die statisch unbestimmte Wirkung der Vorspannung berücksichtigt, die statisch bestimmte Wirkung jedoch vernachlässigt werden.

 

Im Programm werden alle Spannungen am Brutto­quer­schnitt ermittelt. Die statisch bestimmte Wirkung der Vorspannung kann nur bei Stäben und Bemessungs­objekten in Abzug gebracht werden. Bei Flächenelementen wird die Vorspannung ersatzweise mit dem Reduktionsfaktor gemäß Benutzervorgabe abgemindert.

Der Hebelarm zs der inneren Kräfte wird verein­fach­end zu 0,9 · d ange­nommen. Die ermittelte Bewehrung wird gleichmäßig auf die in der Zug­zone liegenden Bewehrungs­lagen verteilt. Im Bemes­sungs­modus Symmetrisch erhalten die übrigen Lagen ebenfalls Bewehrung. Vorge­gebene Verhältnisse zwischen einzelnen Bewehrungs­lagen bleiben er­hal­ten. Für Querschnitte mit Bemes­sungs­modus Druckglied wird keine Robust­heits­bewehrung nach­ge­wiesen, da bei der Bemessung für Biegung und Längskraft bereits Mindest­druck­bewehrung ermittelt wird.

 

DIN EN 1992‑1‑1:

Zur Sicherstellung eines duktilen Bauteilverhaltens muss statt der Mindestbewehrung nach Gleichung (9.1N) für Bauteile mit und ohne Vorspannung grundsätzlich die vorgenannte Robustheitsbewehrung eingebaut werden. Die Bewehrung ist gleichmäßig in der Zugzone zu verteilen. Diese wird - da nicht näher spezifiziert - mit der charakteristischen Kombination wie oben beschrieben ermittelt. Die Möglichkeit zur Anrechnung von Spanngliedern wird im Programm nicht genutzt.

 

SS EN 1992‑1‑1:

Gemäß Artikel 13 sollte das Verfahren D der Norm (Nachweise hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Spannglieder) mit mindestens einem der anderen Verfahren ver­wen­det werden. Die letzte Bedingung kann durch Einbau der Mindest­bewehrung nach Kapitel 9.2.1 (Verfahren A) oder mit der oben be­schrie­be­nen Ro­bust­heits­be­weh­rung erfüllt werden.