Mindestbewehrung gegen Versagen ohne Ankündigung

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Mindestbewehrung gegen Versagen ohne Ankündigung

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Ein Versagen ohne Ankündigung kann bei Spannbetontragwerken durch Einbau einer Mindest­bewehrung (Robust­heits­bewehrung) gemäß EN 1992‑2, Kapitel 6.1 (109), verhindert werden. Diese wird nach Gleichung (6.101a) ermittelt:

As,min = Mrep / ( zs · fyk )

(6.101a)

mit

Mrep Rissmoment ohne Anrechnung der Vorspannkraft und unter der Annahme, dass die Randzugspannung den Wert fctm annimmt. Bei Bauteilen mit Spanngliedern ohne Verbund oder mit externer Vorspannung wird Mrep gemäß EN 1992‑1‑1, Kapitel 9.2.1.1 (4), um den Faktor 1,15 erhöht.
zs Hebelarm der inneren Kräfte im Grenzzustand der Tragfähigkeit.

Die Mindestbewehrung soll nach EN 1992‑2, Kapitel 6.1 (110), in den Bereichen eingebaut werden, wo unter der charakteristischen Einwirkungskombination Zugspannungen im Beton auftreten. Dabei soll die statisch unbestimmte Wirkung der Vorspannung berücksichtigt, die statisch bestimmte Wirkung jedoch vernachlässigt werden.

Im Programm werden alle Spannungen am Brutto­quer­schnitt ermittelt. Die statisch bestimmte Wirkung der Vorspannung kann nur bei Stäben und Bemessungs­objekten in Abzug gebracht werden. Bei Flächenelementen wird die Vorspannung ersatzweise mit dem Reduktionsfaktor gemäß Benutzervorgabe abgemindert. Der Hebelarm zs der inneren Kräfte wird verein­fach­end zu 0,9 · d ange­nommen. Die ermittelte Bewehrung wird gleichmäßig auf die in der Zug­zone liegenden Bewehrungs­lagen verteilt. Im Bemes­sungs­modus Symmetrisch erhalten die übrigen Lagen ebenfalls Bewehrung. Vorge­gebene Verhältnisse zwischen einzelnen Bewehrungs­lagen bleiben er­hal­ten. Für Querschnitte mit Bemes­sungs­modus Druckglied wird keine Robust­heits­bewehrung nach­ge­wiesen, da bei der Bemessung für Biegung und Längskraft bereits Mindest­druck­bewehrung ermittelt wird.

DIN EN 1992‑2:

Das Rissmoment wird für die Randzugspannung fctk,0,05 ermittelt und gemäß NCI zu Kapitel 9.2.1.1 (4) nicht erhöht.

 

SS EN 1992‑1‑1:

Gemäß Artikel 13 sollte das Verfahren D der Norm (Nachweise hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Spannglieder) mit mindestens einem der anderen Verfahren ver­wen­det werden. Die letzte Bedingung kann durch Einbau der Mindest­bewehrung nach Kapitel 9.2.1 (Verfahren A) oder mit der oben be­schrie­be­nen Ro­bust­heits­be­weh­rung erfüllt werden.