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Die Teilsicherheitsbeiwerte der Baustoffe sind nach EN 1995‑1‑1, Tabelle 2.3, mit den jeweils national gültigen Werten vorbelegt. In den Bemessungssituationen infolge Erdbeben gelten gemäß EN 1998‑1:2004, Kapitel 5.2.4 (2), die Beiwerte der ständigen und vorübergehenden Bemessungssituation. In außergewöhnlichen und besonderen Bemessungssituationen sowie im Brandfall werden die Beiwerte zu 1 angenommen.
Die Teilsicherheitsbeiwerte für die Einwirkungen werden innerhalb der Definition der Einwirkungen entsprechend EN 1990, Tabelle A.1.2(B), festgelegt.