Nachweis der Rissbreite durch Begrenzung der Stababstände

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Nachrechnungsrichtlinie Brückennachweise > Nachweise im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit

Nachweis der Rissbreite durch Begrenzung der Stababstände

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Als Alternative zur direkten Berechnung der Rissbreite nach DIN FB 102, Kapitel 4.4.2.4 [DIN EN 1992‑1‑1, Kapitel 7.3.4], kann im Querschnittsdialog der vereinfachte Nachweis gemäß Kapitel 4.4.2.3 (2)* [Kapitel 7.3.3 (2)] durch Begrenzung der Stababstände nach Tabelle 4.121 [Tabelle 7.3N] gewählt werden.

 

Die Durchführung des Nachweises gliedert sich programmseitig in folgende Schritte:

•Dehnungszustand II unter der Nachweis­kombination gemäß Anforderungs­klasse [Expositionsklasse] mit der Span­nungs-Dehnungs-Linie nach Bild4.1 [Bild 3.2] ermitteln. Bei Stäben und Bemes­sungs­objekten werden dabei alle im Verbund liegenden Spann­glieder auf der Wider­stands­seite berücksichtigt.
•Betonstahlspannung σs für jede Bewehrungslage bestimmen. Sofern im Querschnittsdialog gewählt, wird dabei von einer innerhalb Ac,eff konstanten, mittleren Stahldehnung ausgegangen.

σs = σs2 + 0,4 fct,eff ( 1/ρp,eff – 1/ρtot )
σs2 = Betonstahlspannung aus Dehungszustand II

(4.199)
[(NA. 7.5.3)]

•Vergleich des im Dialog eingegebenen Wertes (max. s) mit dem Tabellen­wert (zul. s), der sich aus der berechneten Stahlspannung σs und der zulässigen Rissbreite wk ergibt. Im Protokoll wird die Lage mit dem größten Quotienten (max. s / zul. s) nachgewiesen.

 

Falls der Nachweis der Mindestbewehrung zu Begrenzung der Riss­breite nicht gewählt ist, ermittelt das Programm automatisch eine Riss­be­wehrung, für die die zulässigen Stababstände eingehalten werden. Dazu erfolgt eine Bemes­sung mit der für den Nachweis maß­geben­den Einwirkungs­kombination. Die so ermittelte Bewehrung wird im Nach­weis­protokoll durch Aus­rufungs­zeichen „!“ gekenn­zeichnet.

 

Der Nachweis der Stababstände erfolgt dann für die end­gültige Längs­bewehrung (Maximum aus Robust­heits‑, Riss‑ und Biege­bewehrung ein­schließlich einer evtl. Erhöhung aus dem Ermü­dungs­nach­weis).

 

Hinweis

Der vereinfachte Nachweis ist nach DIN FB 102, Kapitel 4.4.2.3 (2)* [DIN EN 1992‑1‑1, Kapitel 7.3.3 (2)], nur bei Rissbildung infolge überwiegend direkter Einwirkungen (Lastbeanspruchung) anwendbar. Ferner sollte Tabelle 4.121 [Tabelle 7.3N] nur bei einlagiger Zugbewehrung mit d1 = 4 cm angewandt werden (vgl. Zilch, Rogge (2002), S. 277; Fingerloos et al. (2012), S. 109; Heft 600 des DAfStb (2012), S. 127). Die Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen obliegt dem Anwender.