Begrenzung der Betonstahl- und Spannstahlspannungen

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Nachrechnungsrichtlinie Brückennachweise > Nachweise im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit

Begrenzung der Betonstahl- und Spannstahlspannungen

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Betonstahl

Bei Betonstahl wird gemäß DIN FB 102, Kapitel 4.4.1.3, die Begrenzung der Stahl­spannung unter der nicht häufi­gen Kombination auf 0,80 fyk nach­ge­wiesen. Dabei wird als Bewehrung gemäß Auswahl in den Berechnungseinstellungen entweder die vorhandene Bewehrung aus der Betonstahlbeschreibung oder das Maxi­mum aus Ro­bustheits‑, Riss- und Biege­bewehrung einschließlich einer evtl. Erhö­hung aus dem Ermüdungs­nachweis angenommen. Die Ermittlung des Dehnungs­zu­stands erfolgt am gerissenen Beton­quer­schnitt. Im Verbund liegende Stab­spann­glieder werden auf der Wider­stand­seite berück­sichtigt, sofern sie verpresst sind.

 

DIN EN 1992‑2:

Die Zugspannungen in der Bewehrung dürfen nach Kapitel 7.2 (5) unter der charakteristischen Einwirkungskombination den Wert 0,8·fyk nicht übersteigen. Bei Spannungen aus indirekter Einwirkung darf die Grenze zu 1,0·fyk angenommen werden.

 

Spannstahl

Bei Spanngliedern im Verbund wird die Begrenzung der Stahl­spannung unter der quasi-ständigen Kombination nach­ge­wiesen, und zwar für Stäbe und Bemes­sungs­objekte am ge­ris­senen und für Flächen­elemente am unge­rissenen Beton­quer­schnitt, wobei folgende Grenzen gelten:

•0,65 fpk gemäß DIN FB 102, Kapitel 4.4.1.4 [DIN EN 1992‑2, Kapitel 7.2 (5)] für Spannglieder mit Zulassung nach DIN 1045‑1 und EC2
•0,75 ßs bzw. 0,55 ßz gemäß DIN 4227‑1, Tab. 9, Zeile 65, für Spannglieder mit Zulassung nach DIN 4227

 

DIN EN 1992‑2:

Zusätzlich wird gemäß Kapitel 7.2 (NA.6) geprüft, ob unter der charakteristischen Kombination das Minimum aus 0,9·fp0,1k und 0,8·fpk nicht überschritten wird.

 

Für Situationen vor dem Verpressen und für Spann­glieder ohne Verbund wird die Spannung σpm0 gemäß DIN FB 102, Gl. (4.6) bzw. DIN 4227‑1, Tab. 9, Zeile 65 [DIN EN 1992‑2, Gl. (5.43)], nach­ge­wie­sen. Für externe Spann­glieder wird kein Nach­weis geführt.