Nachweise gegen Ermüdung

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Nachrechnungsrichtlinie Brückennachweise

Nachweise gegen Ermüdung

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Es stehen folgende Nachweise zur Verfügung:

•Ermüdung von Längsbewehrung, Schubbewehrung und Spannstahl
(DIN FB 102, Kapitel 4.3.7.5; DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.8.5 und 6.8.6)
•Ermüdung infolge Querkraftbeanspruchung unter Vernachlässigung der Querkraftbewehrung
(NRR, Kapitel 12.7.4.2 (4))
•Ermüdung von Beton unter Längsdruckbeanspruchung
(DIN FB 102, Kapitel 4.3.7.3; DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.8.7)
•Ermüdung der Betondruckstreben unter Querkraft und Torsion
(DIN FB 102, Kapitel 4.3.7.4; DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.8.7 (3))

 

Für die Nachweise können vom Benutzer alternativ drei Verfahren gewählt werden:

•Vereinfachter Nachweis gemäß DIN FB 102, Kapitel 4.3.7.4 und 4.3.7.5 (101) [DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.8.6 (2) und DIN EN 1990, Gl. (6.15b)], für die häufige Einwirkungskombination mit den im Gebrauchszustand relevanten Verkehrslasten.

•Nachweis über schadensäquivalente Schwingbreiten gemäß DIN FB 102, Kapitel 4.3.7.5 (102) und Anhang 106 [DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.8.5 und Anhang NA.NN], mit der speziell definierten zyklischen Einwirkung Qfat entsprechend DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.8.3, Gl. (6.69).

•Querkraftnachweis nach dem Hauptspannungskriterium in Nachweisstufe 2 gemäß Kapitel 12.7.4.2 (4)

 

Die Betondruckspannungen werden in beiden Fällen im Zustand II ermittelt. Die Streuung der Vorspannung wird nicht berücksichtigt.

 

Nach DIN FB 102, Kapitel 4.3.7.2 (103)P [DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.8.3 (1)P], ist für den Nachweis der 0,9‑fache statisch bestimmte Anteil der Vorspannkraft anzusetzen. An Arbeitsfugen mit Spann­glied­kopplung ist der statisch bestimmte Anteil weiter ab­zu­mindern. Die Fest­legung des maßgeblichen Abminderungs­faktors erfolgt im Quer­schnitts­dialog.