Mindestbewehrung gegen Versagen ohne Vorankündigung

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Nachrechnungsrichtlinie Brückennachweise > Nachweise im Grenzzustand der Tragfähigkeit

Mindestbewehrung gegen Versagen ohne Vorankündigung

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Ein Versagen ohne Ankündigung kann bei Spannbetontragwerken durch Einbau einer Mindestbewehrung (Robust­heits­bewehrung) gemäß DIN FB 102, Kapitel 4.3.1.3 [DIN EN 1992‑2, Kapitel6.1 (109)], verhindert werden. Diese wird wie folgt ermittelt:

As =        Mr,ep / ( fyk · zs )

mit

Mr,ep Rissmoment, bei dem ohne Wirkung der Vorspannung am Querschnittsrand eine Zugspannung von fctk;0,05 = 0,7 · fctm auftritt.
zs Hebelarm der inneren Kräfte im Grenzzustand der Tragfähigkeit.

Die Robustheitsbewehrung soll nach DIN FB 102, Kapitel 4.3.1.3 (108) [DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.1 (110)] in den Bereichen angeordnet werden, in denen unter der nichthäufigen [charakteristischen] Einwirkungs­kombination Zug­spannungen im Beton auftreten. Dabei soll die statisch unbestimmte Wirkung der Vorspannung berücksichtigt, die statisch bestimmte Wirkung jedoch vernachlässigt werden.

Im Programm werden alle Spannungen am Brutto­quer­schnitt ermittelt. Die statisch bestimmte Wirkung der Vorspannung kann nur bei Stäben und Bemes­sungs­objekten in Abzug gebracht werden. Bei Flächenelementen wird die Vorspannung ersatzweise mit dem Reduktionsfaktor gemäß Benutzervorgabe abgemindert.

Das Riss­moment ergibt sich zu Mr,ep = Wy · fctk;0,05, der Hebel­arm zs der inneren Kräfte wird vereinfachend zu 0,9 · d angenommen. Die er­mit­telte Bewehrung wird gleichmäßig auf die in der Zug­zone liegenden Bewehrungs­lagen verteilt. Im Bemes­sungs­modus Symmetrisch erhalten die übrigen Lagen ebenfalls Bewehrung. Vorge­gebene Verhältnisse zwischen einzelnen Bewehrungs­lagen bleiben er­hal­ten, sofern dies in den Bemessungsvorgaben nicht abgewählt wurde. Für Querschnitte mit Bemes­sungs­modus Druckglied wird keine Robust­heits­bewehrung nach­ge­wiesen, da bei der Bemessung für Biegung und Längskraft bereits Mindest­druck­bewehrung ermittelt wird.