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<< Hier Klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen >> Mindestbewehrung gegen Versagen ohne Vorankündigung |
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Ein Versagen ohne Ankündigung kann bei Spannbetontragwerken durch Einbau einer Mindestbewehrung (Robustheitsbewehrung) gemäß DIN FB 102, Kapitel 4.3.1.3 [DIN EN 1992‑2, Kapitel6.1 (109)], verhindert werden. Diese wird wie folgt ermittelt:
As = Mr,ep / ( fyk · zs )
mit
| Mr,ep | Rissmoment, bei dem ohne Wirkung der Vorspannung am Querschnittsrand eine Zugspannung von fctk;0,05 = 0,7 · fctm auftritt. |
| zs | Hebelarm der inneren Kräfte im Grenzzustand der Tragfähigkeit. |
Die Robustheitsbewehrung soll nach DIN FB 102, Kapitel 4.3.1.3 (108) [DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.1 (110)] in den Bereichen angeordnet werden, in denen unter der nichthäufigen [charakteristischen] Einwirkungskombination Zugspannungen im Beton auftreten. Dabei soll die statisch unbestimmte Wirkung der Vorspannung berücksichtigt, die statisch bestimmte Wirkung jedoch vernachlässigt werden.
Im Programm werden alle Spannungen am Bruttoquerschnitt ermittelt. Die statisch bestimmte Wirkung der Vorspannung kann nur bei Stäben und Bemessungsobjekten in Abzug gebracht werden. Bei Flächenelementen wird die Vorspannung ersatzweise mit dem Reduktionsfaktor gemäß Benutzervorgabe abgemindert.
Das Rissmoment ergibt sich zu Mr,ep = Wy · fctk;0,05, der Hebelarm zs der inneren Kräfte wird vereinfachend zu 0,9 · d angenommen. Die ermittelte Bewehrung wird gleichmäßig auf die in der Zugzone liegenden Bewehrungslagen verteilt. Im Bemessungsmodus Symmetrisch erhalten die übrigen Lagen ebenfalls Bewehrung. Vorgegebene Verhältnisse zwischen einzelnen Bewehrungslagen bleiben erhalten, sofern dies in den Bemessungsvorgaben nicht abgewählt wurde. Für Querschnitte mit Bemessungsmodus Druckglied wird keine Robustheitsbewehrung nachgewiesen, da bei der Bemessung für Biegung und Längskraft bereits Mindestdruckbewehrung ermittelt wird.