Die Teilsicherheitsbeiwerte für die Einwirkungen werden innerhalb der Definition der Einwirkungen entsprechend SIA 260, Tabelle 1, festgelegt und können bei Bedarf geändert werden. Für die Teilsicherheitsbeiwerte der Baustoffe werden die Werte nach SIA 262, Ziffer 2.3.2.6, verwendet.