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Die Teilsicherheitsbeiwerte der Baustoffe sind nach EN 1992‑1‑1, Tabelle 2.1, mit den jeweils national gültigen Werten vorbelegt und können bei Bedarf in den Berechnungseinstellungen geändert werden. In den Bemessungssituationen infolge Erdbeben dürfen gemäß EN 1998‑1, Kapitel 5.2.4 (3), die Sicherheitsbeiwerte der außergewöhnlichen Bemessungssituation angenommen werden, wenn der Festigkeitsabfall bei der Festlegung der Materialeigenschaften angemessen berücksichtigt wird. Anderenfalls sind gemäß Kapitel 5.2.4 (2) die Beiwerte der ständigen und vorübergehenden Bemessungssituation anzusetzen. Der zusätzliche Sicherheitsbeiwert gegen Sprödversagen nach EN 1998‑2, Kapitel 5.6.2 (2)P, wird zu γBd1 = 1 angenommen. Die Teilsicherheitsbeiwerte für die Einwirkungen werden innerhalb der Definition der Einwirkungskombinationen festgelegt.
ÖNORM B 1998‑1: In den Bemessungssituationen infolge Erdbeben gelten für Baustoffe die Beiwerte gemäß ÖNORM B 1998‑1, Kapitel 5.2.4 (3). |
DIN EN 1998‑1: In den Bemessungssituationen infolge Erdbeben gelten gemäß NDP zu 5.2.4 (1) und (3) grundsätzlich die Sicherheitsbeiwerte der ständigen und vorübergehenden Bemessungssituation. |