Teilsicherheitsbeiwerte für Baustoffe

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Nachrechnungsrichtlinie Brückennachweise > Nachweise im Grenzzustand der Tragfähigkeit

Teilsicherheitsbeiwerte für Baustoffe

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Die Teilsicherheitsbeiwerte der Baustoffe sind mit folgenden Werten vorbelegt, die mit der Schaltfläche Standard wieder­her­ge­stellt werden können:

•Nachweisstufe 1: DIN FB 102, Kapitel 2.3.3.2 [DIN EN 1992‑2, Kapitel 2.4.2.4]
•Nachweisstufe 2: Kapitel 12.3.3 der Richtlinie. Für den statisch wirksamen Hebelarm soll bei Betonstahl ein Differenzmaß von Δds = ±2 cm und  bei Spannstahl von Δdp = ±1 cm angesetzt werden. Eine automatische Berücksichtigung ist programmseitig nicht möglich.

In den Bemes­sungs­situationen infolge Erdbeben gel­ten gemäß DIN 4149:2005‑04, Kapitel 8.1.3 (3) [DIN EN 1998‑1, NDP zu 5.2.4 (1) und (3)], die Beiwerte der ständigen und vor­über­ge­hen­den Bemes­sungs­situation. Ab den Festig­keits­klassen C55/67 und LC55/60 findet Vorschrift 5.3.3 (9) der DIN 1045‑1 [DIN EN 1992‑1‑1, Kapitel 6.2.3 (3)] Anwendung, wenn als Basisnorm DIN FB 102 [DIN EN 1992‑2] gewählt wurde.

DIN EN 1992‑2:

Der zusätzliche Sicherheitsbeiwert gegen Sprödversagen nach DIN EN 1998‑2, Kapitel 5.6.2 (2)P, wird zu γBd1 = 1 an­ge­nom­men.