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<< Hier Klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen >> Teilsicherheitsbeiwerte für Baustoffe |
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Die Teilsicherheitsbeiwerte der Baustoffe sind mit folgenden Werten vorbelegt, die mit der Schaltfläche Standard wiederhergestellt werden können:
| • | Nachweisstufe 1: DIN FB 102, Kapitel 2.3.3.2 [DIN EN 1992‑2, Kapitel 2.4.2.4] |
| • | Nachweisstufe 2: Kapitel 12.3.3 der Richtlinie. Für den statisch wirksamen Hebelarm soll bei Betonstahl ein Differenzmaß von Δds = ±2 cm und bei Spannstahl von Δdp = ±1 cm angesetzt werden. Eine automatische Berücksichtigung ist programmseitig nicht möglich. |
In den Bemessungssituationen infolge Erdbeben gelten gemäß DIN 4149:2005‑04, Kapitel 8.1.3 (3) [DIN EN 1998‑1, NDP zu 5.2.4 (1) und (3)], die Beiwerte der ständigen und vorübergehenden Bemessungssituation. Ab den Festigkeitsklassen C55/67 und LC55/60 findet Vorschrift 5.3.3 (9) der DIN 1045‑1 [DIN EN 1992‑1‑1, Kapitel 6.2.3 (3)] Anwendung, wenn als Basisnorm DIN FB 102 [DIN EN 1992‑2] gewählt wurde.
DIN EN 1992‑2:
Der zusätzliche Sicherheitsbeiwert gegen Sprödversagen nach DIN EN 1998‑2, Kapitel 5.6.2 (2)P, wird zu γBd1 = 1 angenommen.