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EN 1992-1-1 Bemessung > Eingaben > Querschnittseingaben

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Die Basiswerte gelten, sofern nicht abweichend spezifiziert, für alle Nachweise in den Grenz­zu­ständen der Trag­fähig­keit, Ermüdung und Ge­brauchs­tauglich­keit.

Querschnittsdialog - Basiswerte für die Nachweise nach EN 1992‑1‑1

 

Bemessungsmodus

•Standard: Normalmodus zur Bemessung für Biegung mit Normalkraft im gesamten Bean­spruchungs­bereich. Bewehrung wird soweit wie möglich im Zugbereich er­mit­telt.
•Symmetrisch: Bemessung für symmetrische Bewehrung. Im Gegensatz zum Nor­mal­modus werden, wenn eine Bewehrungs­erhöhung erforderlich ist, alle Beweh­rungs­lagen erhöht.
•Druckglied: Für Druckglieder wird eine symmetrische Bemessung unter Berück­sich­tigung der Mindest­bewehrung nach Kapitel 9.5.2 (2) durchgeführt.

 

Faktor für as in Querrichtung

Gemäß EN 1992‑1‑1, Kapitel 9.3.1.1 (2), darf bei einachsig gespannten Platten die Querbewehrung in der Regel nicht weniger als 20% der Hauptbewehrung betragen. Die Untersuchung erfolgt programmseitig mit den Ergebnissen der Biegebemessung getrennt für die Ober- und Unterseite des Querschnitts. Die Richtung mit der größten Bewehrungsmenge je Querschnittsseite definiert dabei jeweils die Haupt­bewehrungs­richtung. Die Zuweisung der faktorisierten Bewehrung in Querrichtung erfolgt dann über korrespondierende Bewehrungslagen.

DIN EN 1992‑1‑1:

Bei zweiachsig gespannten Platten soll die minderbeanspruchte Richtung mindestens mit 20% der höherbeanspruchten Richtung bewehrt werden.

 

Reduktionsfaktor der Vorsp. für Robustheit

Für die Anordnung der Robustheitsbewehrung sind programmseitig die Vorschriften der EN 1992‑2, Kapitel 6.1 (110), maßgebend. Danach soll bei Ermittlung der Zugzone die statisch bestimmte Wirkung der Vorspannung unberücksichtigt bleiben. Da diese bei Flächentragwerken nicht bestimmbar ist, kann ersatzweise die Vorspannung mit einem Reduktionsfaktor abgemindert werden. Die Wahl eines geeigneten Wertes liegt im Ermessen des Anwenders.

 

Bemessung ohne Berücksichtigung vorgegebener Bewehrungsverhältnisse

Falls gewählt, erfolgt eine bei der Bemessung erforderliche Bewehrungserhöhung ohne Berücksichtigung der durch die Grund­bewehrung vorgegebenen Bewehrungsverhältnisse.

 

Nutzhöhe

Statisch wirksame Höhe für die Schub­bemessung von Flächen­elementen [m].

 

Neigung cot Theta

cot Θ definiert die Neigung der Betondruckstreben gemäß Kapitel 6.2.3 (2), Gl. (6.7N). Das Programm schlägt den Wert 1 vor (45° Druck­streben­neigung). Davon abweichend kann der An­wen­der einen Wert innerhalb der national zugelassenen Grenzen frei wählen. Die Vorgabe eines größe­ren Wertes hat in aller Regel eine geringere erforderliche Quer­kraft­bewehrung Asw, eine gerin­gere auf­nehm­bare Querkraft VRd,max und ein größeres Versatzmaß a1 nach Kapitel 9.2.1.3, Gleichung (9.2), zur Folge.

DIN EN 1992‑1‑1:

Für den Nachweis stehen drei Berechnungsmethoden zur Auswahl:

•Standard: Der Eingabewert wird auf den nach Gl. (6.7aDE) für Querkraft, Torsion und kombinierte Beanspruchungen jeweils zulässigen Be­reich begrenzt (Verfahren mit bean­spruchungs­ab­hängiger Druck­streben­neigung).
•Konstant: Der Nachweis erfolgt ohne weitere Begrenzung mit dem für cot Θ eingegebenen Wert (vgl. Auslegung Nr. 24 des NABau zu DIN 1045‑1).
•Std./45°: Für Querkraft wird cot Θ nach Gl. (6.7aDE) begrenzt, für Torsion wird gemäß Kapitel 6.3.2 (2) vereinfachend eine konstante Druckstrebenneigung von 45° angenommen.

Die tatsächlich wirksame Neigung der Beton­druck­streben wird für jeden Nach­weis­ort im Protokoll aus­ge­geben.

 

ÖNORM B 1992‑1‑1:

Die Druckstrebenneigung wird durch tan Θ beschrieben und ist nach den Gleichungen (3AT) und (4AT) zu begrenzen.

 

SS EN 1992‑1‑1:

Bei vorgespannten Bauteilen gilt gemäß Artikel 15 abweichend von Gl. (6.7N) die Bedingung 1,0 ≤ cot Θ ≤ 3,0.

 

Asl nach Bild 6.3

Die anzurechnende Biegezugbewehrung nach Kapitel 6.2.2 Bild 6.3 [cm²].

 

Asl erhöhen bis

Bei Flächen kann optional ein Größtwert angegeben werden, bis zu dem das Programm auto­matisch den vor­ge­nannten Ein­gabe­wert erhöht, um Bügel­bewehrung zu vermeiden [cm²].

 

Stahlgüte der Bügel

•420S: Betonstabstahl mit fyk = 420 MN/m².
•500A: Betonstabstahl mit fyk = 500 MN/m².
•500M: Betonstahlmatten mit fyk = 500 MN/m².
•Allgemein: Frei definierbare Stahlgüte [MN/m²].

Die Stahlgüte gilt ebenfalls für die Bemessung der Torsionslängsbewehrung.

 

Bemessung wie Platten

Stäbe bzw. Bemessungsobjekte werden wie Platten behandelt, d.h. es wird gemäß Kapitel 6.2.1 (4) keine Mindest­quer­kraft­bewehrung ermittelt, wenn rechnerisch keine Quer­kraft­be­wehrung erfor­der­lich ist.

 

Faktor für rho.w,min

Der Mindestbewehrungsgrad ρw,min wird über einen Faktor in Bezug auf den Grundwert für Balken nach EN 1992‑1‑1, Kapitel 9.2.2 (5) festgelegt.

DIN EN 1992‑1‑1, ÖNORM B 1992‑1‑1:

Bei Platten mit VEd > VRd,c ist mindestens der 0,6-fache Wert der Mindestbewehrung von Balken erforderlich.

 

DIN EN 1992‑1‑1:

Für gegliederte Querschnitte mit vorgespanntem Zuggurt ist nach Gleichung (9.5bDE) der 1,6-fache Wert anzusetzen.

 

SS EN 1992‑1‑1:

In den Brandschutzklassen 1 und 2 darf gemäß Artikel 26 ρw,min zu Null gesetzt werden, wenn rechnerisch keine Schub­be­weh­rung erforderlich ist.

 

Bemessung als Kreisquerschnitt

Bei kreis- und ringförmigen Querschnitten kann alternativ die Querkraftbemessung nach Bender et al. (2010) für die resultierende Querkraft Qr = √(Qy² + Qz²) gewählt werden. Die zugehörigen Eingaben erfolgen auf der Dialogseite Schubquerschnitt.

 

Verlegemaß cv,l

DIN EN 1992‑1‑1:

In Kapitel 6.2.3 (1) wird der innere Hebelarm z auf das Maximum aus z = d –  cv,l  – 30 mm und z = d – 2cv,l begrenzt. Dabei ist cv,l das Verlegemaß der Längs­be­wehrung in der Beton­druck­zone. Das Programm schlägt für cv,l den kleinsten Achs­ab­stand der Längs­be­wehrung vom Querschnitts­rand, d1, vor.

 

Getrennter Nachweis für x, y-Richtung

DIN EN 1992‑1‑1:

Nach Kapitel 6.2.1 (10) darf bei zweiachsig gespannten Platten der Quer­kraft­nachweis in den Spannrichtungen x und y getrennt geführt werden. Die problemgerechte Orientierung der Bewehrungs­richtungen obliegt dem Anwender.