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Nachrechnungsrichtlinie Brückennachweise > Eingaben > Querschnittseingaben

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Bei Polygonquerschnitten werden für die Querkraft- und Torsionsbemessung zu­sätz­liche Quer­schnitts­ab­mes­sungen benötigt. Diese werden nachfolgend erläutert. Bei Querschnitten mit interner Vorspannung oder vom Rechteck abweichender Form sollten die vom Programm vorgeschlagenen Abmessungen überprüft werden.

Querschnittsdialog - Schubquerschnitt für die Nachweise nach Nachrechnungsrichtlinie

 

Breite

Querschnittsbreite bw zur Berechnung der Querkrafttragfähigkeit für Qz.

 

Höhe

Querschnittshöhe h zur Berechnung der Querkrafttragfähigkeit für Qy.

 

Nutzhöhe

Statisch wirksame Höhe d zur Berechnung der Querkrafttragfähigkeit für Qz.

 

Nutzbreite

Statisch wirksame Breite bn zur Berechnung der Querkrafttragfähigkeit für Qy.

 

Nom. Breite, Nom. Höhe

Die nominelle Breite bw.nom bzw. Höhe hnom intern vorgespannter Bauteile gemäß DIN FB 102, Kapitel 4.3.2.2 (8)P [DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.2.3 (6)] zur Berücksichtigung der Hüllrohrdurchmesser bei der Berechnung des Be­mes­sungs­wer­tes der Quer­trag­fähig­keit VRd,max.

CSA A23.3‑14: Die Eingabewerte entsprechen der effektiven Breite bzw. Höhe nach Kap. 11.2.10.2 der Kanadischen Norm.

 

Rissabstandsparameter

Der Rissabstandsparameter sz nach CSA A23.3‑14 ist gemäß Gl. (11.10) als Minimum aus dem inneren Hebelarm dv und dem größten Abstand der Längsbewehrungslagen gemäß Bild 11.2 anzunehmen. Er dient zusammen mit dem Größtkorn ag zur Berechnung des äquivalenten Rissabstandsparameters sze bei Anwendung der Kanadischen Norm in Stufe 4. Im Dialog wird sz = dv = max(0,9 · d; 0,72 · h) vorgeschlagen.

 

Faktor kb, Faktor kd

Faktor zur Berechnung des inneren Hebelarms z aus der Nutzbreite bn bzw. Nutzhöhe d im Nachweis der Quertragfähigkeit für Qy bzw. Qz.

 

Hebelarm

Der Hebelarm z kann auf folgende Arten definiert werden:

kd*Nutzhöhe, kb*Nutzbreite: Die Berechnung erfolgt mit den eingegebenen Größen.
aus Biegebemessung: Das Programm ermittelt in der Biegebemessung an jedem Nachweisort den größten Hebelarm je Bemessungssituation. Dieser ist als Abstand zwischen den Schwerpunkten der Betondruck- und Stahlzugkräfte definiert.
NRR Gl. 12.16: In der Biegebemessung wird entsprechend Gl. (12.16) der Richtlinie ein mit dem Kraftzuwachs in den Spanngliedern gewichteter Hebelarm ermittelt. Am Nachweisort ist je Bemessungssituation das Maximum aus den Schnittkraftsätzen mit Spannstahl in der Zugzone II maßgebend. Wenn für alle Schnittkraftsätze der Spannstahl in der Druckzone liegt, wird der Hebelarm nach Gl. (12.16) zu z = zs ermittelt (vgl. Maurer et al. 2012).
0,9*dp: Im Nachweis für Qz wird der Hebelarm über die Nutzhöhe dp der im Verbund liegenden Spannglieder bestimmt. Dabei wird dp als der über die Spanngliedflächen gewichtete Mittelwert am Nachweisort angenommen (vgl. Rossner/Graubner 2005, S. 252).
CSA‑A23.3‑14: Der Hebelarm wird nach der Kanadischen Norm zu z = dv = max(0,9 · d; 0,72 · h) ermittelt

Sofern nicht die Berechnung nach der Kanadischen Norm gewählt ist, wird der Hebelarm gemäß DIN FB 102, Kapitel 4.3.2.4.2 (2)* [DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.2.3 (1)], auf den Bereich 0,1·d  z  max( d ‑ 2cv,l; d – cv,l ‑ 30 mm) begrenzt. Der maßgebende Wert wird im ausführlichen Nachweisprotokoll dokumentiert.

 

Kernquerschnitt Ak = z1 * z2

Abmessungen des Kernquerschnitts für die Berechnung der Torsionsbewehrung.

 

tef.1 und tef.2

Die effektiven Wandstärken des Torsionsquerschnitts nach DIN FB 102, Bild 4.15 [DIN EN 1992‑2, Bild 6.11]. Zum Nachweis für kombinierte Be­an­spru­chung aus Torsion und anteiliger Querkraft kann gemäß DIN FB 102, Kapitel 4.3.3.2.2 (3)*P [DIN EN 1992‑2, Kapitel 6.8.2 (NA.102)] die Wand­stärke von Kasten­quer­schnit­ten für beide Richtungen des Querschnitts ge­trennt definiert werden.

Abmessungen eines Kastenquerschnittes für Nachweis nach Nachrechnungsrichtlinie

 

Kastenquerschnitt

Angabe zur Festlegung des Faktors αc,red in DIN FB 102, Gl. (4.40), zur Bestimmung der Ausnutzung des Torsions­quer­schnitts nach Gl. (4.47a) bzw. (4.47b) und zur Überprüfung der Hauptdruckspannungen gemäß Kapitel 4.3.3.2.2 (2).

DIN EN 1992‑2:

Auswahl der für Kastenquerschnitte geltenden Regeln zum Nachweis der Maximaltragfähigkeit nach Kapitel 6.3.2 (4) und erforderlichen Bewehrung nach Kapitel 6.3.2 (5) bei kombinierter Beanspruchung aus Querkraft und Torsion. Bei Kasten­quer­schnit­ten wird gemäß Kapitel 6.3.2 (NA.106) zusätzlich die Haupt­druck­spannung nach­ge­wiesen.